(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- 1. der Bundespräsident;
- 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.