(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verfahren, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen, vollständig in englischer Sprache geführt werden
- 1. bei ausgewählten Landgerichten auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte durch hierfür bestimmte Zivilkammern und Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) sowie bei den für Berufungen und Beschwerden zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte über Entscheidungen der Commercial Chambers und
- 2. bei dem Commercial Court.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen den Commercial Chambers auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch in deutscher Sprache zu führende Streitigkeiten übertragen, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Bestimmung zu den Commercial Chambers auf Zivilkammern oder auf Kammern für Handelssachen beschränkt werden. Werden Zivilkammern als Commercial Chambers bestimmt, findet § 98 keine Anwendung.