Alle Vorschriften: GVG
§ 149
§ 151
§ 150
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.
Lege Lata
§ 150
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.
Lege Lata
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