(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
- 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
- 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
- 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.