(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
- 1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
- 2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
- 3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
Darüber hinaus soll nur ernannt werden
- 1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,
- 2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnliche Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.