(4) Der Hebesatz muss vorbehaltlich des Absatzes 5 jeweils einheitlich sein
- 1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
- 2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.