(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
- 2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
- 3. der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.