(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
- 1. die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
- 2. die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
- 3. die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.