(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1. im Grundbuch eingetragene Belastungen,
- 2. aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
- 3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.