4. für die Gebühr für die Entgegennahme- a) einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
- b) einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,
- c) einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- d) eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung
ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat;