(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1. eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
- 2. die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,
- 3. den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,
- 4. die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und
- 5. die gezahlten Vorschüsse.