(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden
- 1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;
- 2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.