(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Geschäftswert nach dem Wert der zu versteigernden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu bemessen für
- 1. die Verfahrensgebühr,
- 2. die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und
- 3. die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins.