(3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.