(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
- 2. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
- 3. in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
- 4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
- 5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.