Alle Vorschriften: GGArt45cG
§ 3
§ 5
§ 4
Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.
§ 4
Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.
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