(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
- 1. Völkermord;
- 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
- 3. Kriegsverbrechen;
- 4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
- 5. Staatsschutz.