(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
- 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
- 3. die Bodenverteilung;
- 4. die Raumordnung;
- 5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
- 6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
- 7. die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.