(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
- 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
- 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.