§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 …