(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen
- 1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,
- 2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
- 3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
- 4. (weggefallen)
2Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.