§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe

Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend. Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, …