(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
- 1. die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
- 2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
- 3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
- a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
- b) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
- c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
- d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
- e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
- f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.