(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- 1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
- 2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
- 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.