(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen zuständig sind, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich über
- 1. die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
- 2. die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,
- 3. das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,
- 4. die Dauer der Prüfung,
- 5. die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
- 6. den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
- 7. den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,
- 8. die Bewertung der Prüfungsleistungen,
- 9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 10. die Wiederholungsprüfung sowie
- 11. die Niederschrift über die Prüfung.