(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten:
- 1. die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht,
- 2. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Daten der betroffenen Person,
- 3. die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der empfangenden Stelle,
- 4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,
- 5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat,
- 6. das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt.