§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in …