(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
- 1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
- 2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
- 3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.