(1) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
- 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
- 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
- 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.