(2) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1. einen Antrag auf Eintragung,
- 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
- 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
Wird ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.