(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer
- 1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1
- a) Nummer 1 oder
- b) Nummer 2
erlangt hat,
- 2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder
- 3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.