(1) Ein Anbieter darf für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden anwenden, wenn der Kunde anstrebt,
- a. Waren von einem Anbieter zu kaufen, und diese Waren entweder an einen Ort in einem Mitgliedstaat geliefert werden, an den der Anbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang die Lieferung anbietet, oder wenn die Waren an einem zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbarten Ort in einem Mitgliedstaat, für den der Anbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang eine solche Möglichkeit anbietet, abgeholt werden;
- b. von dem Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu beziehen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich des Verkaufs von urheberrechtlich geschützten Werken oder immateriellen Schutzgegenständen;
- c. andere als elektronisch erbrachte Dienstleistungen von einem Anbieter an einem physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist, zu erhalten.