Artikel 11
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 6 gilt jedoch für Bestimmungen von Vereinbarungen, die vor dem 2. März 2018 geschlossen wurden und Artikel 101 AEUV und gleichwertigen Vorschriften des nationalen Wettbewerbsrechts entsprechen, ab dem 23. März 2020.