(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
- 1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
- 2. den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
- 3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
- 4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
- 5. Kredit gewährt wird.