(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
- 1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,
- 2. Erhöhung des Geschäftsanteils,
- 3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
- 4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
- 5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre,
- 6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3,
- 7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,
- 8. Zerlegung von Geschäftsanteilen,
- 9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
- 10. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,
- 11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.