Alle Vorschriften: GenG
§ 11a Prüfung durch das Gericht
§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.
Lege Lata
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.
Lege Lata
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