(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst
- 1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
- 2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
- a) der Heizkurve,
- b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,
- c) der Heizgrenztemperatur,
- d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
- e) der Pumpeneinstellungen sowie
- f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
- 3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
- 4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
- 5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
- 6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
- 7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
- 8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
- 9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.