(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 und 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 bis 28 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
- 3. in den Fällen des Absatzes 1
- a) Nummer 4 bis 7, 14, 15 und 29 bis 32,
- b) Nummer 12, 13 und 16 bis 19
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.