(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
- 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
- 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.