(3) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1. den Namen des Anmelders;
- 2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
- 3. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll;
- 4. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters;
- 5. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.