(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
- 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,
- 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,
- 4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und
- 5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.
Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des Grundbuchamts.