(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:
- 1. das Datum der Mitteilung,
- 2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
- 3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle und
- 4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.