Alle Vorschriften: GBO
§ 74
§ 76
§ 75
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
Lege Lata
§ 75
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
Lege Lata
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