(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- 2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
- 3. (weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.