(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
- 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
- 3. der Militärische Abschirmdienst und
- 4. der Bundesnachrichtendienst
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.