(4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
- 1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
- 2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und
- 3. dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu erteilen.