(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). Es sind
- 1. Berechnungsdaten:
- a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
- b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
- 2. Abrechnungsdaten:
- a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
- b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,
- c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;
- 3. Kontrolldaten:
- a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
- b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr,
- d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
- e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.