Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. der Fristenkontrolle,
- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 7. der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.