(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von
- 1. Unionsbürgern,
- 2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind,
- 3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden,
- 4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
- 5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie
- 6. Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.