(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
- a. Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- b. b)Hotelunterbringung, falls
- —) ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- —) ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
- c. Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).